Mit dem Beschwerdevorbringen ist kein Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Höhe der im Jahr 2002 erfolgten Förderung oder in einer geringeren Höhe glaubhaft gemacht worden. Die von dem Antragsteller genannten verfassungsrechtlichen und jugendhilferechtlichen Aspekte tragen einen solchen Anspruch nicht. Aus der Zusammenschau von § 74 Abs. 1 und § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergibt sich, dass ein Träger der freien Jugendhilfe gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (lediglich) einen Anspruch darauf hat, dass dieser über die Art und Höhe der beantragten Förderung einer jugendhilferechtlichen Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Ein strikter Anspruch auf eine bestimmte Förderung ist damit jugendhilferechtlich nicht normiert.
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