OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2003
12 B 1727/03
Normen:
SGB VIII § 74 Abs. 1 ; SGB VIII § 74 Abs. 3 ; SGB VIII § 74 Abs. 5 ; SGB VIII § 13 Abs. 1 ; SGB VIII § 13 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 501
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 794/03

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2003 (12 B 1727/03) - DRsp Nr. 2008/1232

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 12 B 1727/03

DRsp Nr. 2008/1232

»Zu den Voraussetzungen, unter denen eine bisher praktizierte Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe (hier: sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen) zu einem neuen Haushaltsjahr hin vollständig eingestellt werden kann.«

Normenkette:

SGB VIII § 74 Abs. 1 ; SGB VIII § 74 Abs. 3 ; SGB VIII § 74 Abs. 5 ; SGB VIII § 13 Abs. 1 ; SGB VIII § 13 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit dem Beschwerdevorbringen ist kein Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Höhe der im Jahr 2002 erfolgten Förderung oder in einer geringeren Höhe glaubhaft gemacht worden. Die von dem Antragsteller genannten verfassungsrechtlichen und jugendhilferechtlichen Aspekte tragen einen solchen Anspruch nicht. Aus der Zusammenschau von § 74 Abs. 1 und § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergibt sich, dass ein Träger der freien Jugendhilfe gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (lediglich) einen Anspruch darauf hat, dass dieser über die Art und Höhe der beantragten Förderung einer jugendhilferechtlichen Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Ein strikter Anspruch auf eine bestimmte Förderung ist damit jugendhilferechtlich nicht normiert.