OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2005 (9 B 10/05) - DRsp Nr. 2008/1487
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 9 B 10/05
DRsp Nr. 2008/1487
»Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) die Kostenbeteiligung der Eltern an ent-sprechenden Einrichtungen abschließend regelt und ein in Form einer zusätzlichen Benutzungsgebühr erhobener Zuschlag für die Betreuung auswärtiger, nicht aus dem Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers stammender Kinder unzulässig ist.«