OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.07.2003
16 A 2822/01
Normen:
SGB VIII § 71 ; SGB VIII § 74 ; GTK NRW § 18 ; VwGO § 114 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 67
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2705/00

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.07.2003 (16 A 2822/01) - DRsp Nr. 2008/1252

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 16 A 2822/01

DRsp Nr. 2008/1252

»1. Der Ablauf des Haushaltsjahres führt nicht zur Erledigung eines auf § 74 SGB VIII gestützten Förderantrages eines Trägers der freien Jugendhilfe. 2. Zur internen Aufgabenverteilung zwischen Jugendhilfeausschuss und Rat bei der Entscheidung über Förderanträge freier Träger der Jugendhilfe. 3. Ermessen besteht in Bezug auf die ergänzende Förderung einer bereits nach § 18 GTK bezuschussten Kindertageseinrichtung sowohl hinsichtlich der Entscheidung, ob der Träger eine solche Förderung überhaupt erhält (§ 74 Abs. 1 SGB VIII), als auch hinsichtlich der Entscheidung über Art und Höhe der Förderung (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Dem Rechtsanspruch auf Förderung, der dem Träger der freien Jugendhilfe durch die Soll-Bestimmung in § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Regelfall eingeräumt ist, trägt bereits das nordrhein-westfälische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder Rechnung. 4. Eine Ergänzung der Ermessensbegründung gemäß § 114 Satz 2 VwGO kommt nur hinsichtlich solcher Erwägungen in Betracht, die Gegenstand der Befassung des nach dem Fachrecht zuständigen Entscheidungsträgers mit dem Antrag waren.«

Normenkette:

SGB VIII § 71 ; SGB VIII § 74 ; GTK NRW § 18 ; VwGO § 114 ;

Tatbestand: