Der Beklagte fasste die auf zahlreiche Filialbetriebe (hier: Friseursalons) verteilten Arbeitsplätze der L. GmbH - der Rechtsvorgängerin der Klägerin - bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte zusammen und bestimmte entsprechend die zu zahlende Ausgleichsabgabe. Die Klägerin war der Auffassung, diese Zusammenfassung sei unzulässig; nur für Filialbetriebe der Gesellschaft, die über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügten, seien Ausgleichsabgaben zu zahlen. Das VG wies die Klage unter Zulassung der Berufung ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
... Die Streitfrage ist dahingehend zu beantworten, dass die L. GmbH Arbeitgeberin im Sinne des §
1. Der Senat hat von der Verfassungsmäßigkeit des §
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