OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.2002
12 A 2567/02
Normen:
SchwbG (1986) § 5 ; SchwbG (1986) § 11 ; SchwbG (1986) § 13 ; SGB IX § 71 ; SGB IX § 77 ; SGB IX § 80 ;
Fundstellen:
DB 2003, 2448
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3675/98

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.2002 (12 A 2567/02) - DRsp Nr. 2008/1138

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 12 A 2567/02

DRsp Nr. 2008/1138

»Zur Zusammenfassung der auf zahlreiche Filialbetriebe (hier: Friseursalons) verteilten Arbeitsplätze im Direktionsbereich einer Dienstleistungs-GmbH bei der Berechnung der Pflichtquote für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.«

Normenkette:

SchwbG (1986) § 5 ; SchwbG (1986) § 11 ; SchwbG (1986) § 13 ; SGB IX § 71 ; SGB IX § 77 ; SGB IX § 80 ;

Tatbestand:

Der Beklagte fasste die auf zahlreiche Filialbetriebe (hier: Friseursalons) verteilten Arbeitsplätze der L. GmbH - der Rechtsvorgängerin der Klägerin - bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze für Schwerbehinderte zusammen und bestimmte entsprechend die zu zahlende Ausgleichsabgabe. Die Klägerin war der Auffassung, diese Zusammenfassung sei unzulässig; nur für Filialbetriebe der Gesellschaft, die über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügten, seien Ausgleichsabgaben zu zahlen. Das VG wies die Klage unter Zulassung der Berufung ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe:

... Die Streitfrage ist dahingehend zu beantworten, dass die L. GmbH Arbeitgeberin im Sinne des § 5 Abs. 1 SchwbG 1986 war und deshalb die Zusammenfassung durch den Beklagten keinen Bedenken begegnet.

1. Der Senat hat von der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 und des § 11 Abs. 2 Satz 1 SchwbG 1986 auszugehen.