BAG - Urteil vom 21.03.2012
4 AZR 311/10
Normen:
TVG § 1; Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2009 (LTV NRW 2009) Nr. 2 Lohngruppe 2.0.4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 9433/09

Parallelentscheidung zu 4 AZR 254/10

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 311/10

DRsp Nr. 2012/15292

Parallelentscheidung zu 4 AZR 254/10

1. Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2010 - 13 Ca 9433/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 1; Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2009 (LTV NRW 2009) Nr. 2 Lohngruppe 2.0.4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus erwachsene Entgeltdifferenzansprüche.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 3. Mai 2004 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin ist als Kontrollschaffnerin bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen.

Der Klägerin sind als Kontrollschaffnerin folgende Aufgaben übertragen worden:

"- Durchführung von Fahrausweisprüfungen nach erfolgter Kontrollschaffnerausbildung

- Berechtigung und Verpflichtung zur Entgegennahme des erhöhten Beförderungsentgelts nach Maßgabe der Beförderungsbedingungen der R bei Zahlungswillen des Kunden

- Überwachung der Einhaltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen