BAG - Beschluss vom 24.04.2018
1 ABR 41/16
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 2163/15
ArbG Berlin, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 8719/15

Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 6/16 - v. 24.04.2018

BAG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 41/16

DRsp Nr. 2018/13781

Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 6/16 - v. 24.04.2018

1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht oder ggf. ein Einsichtsrecht vorliegen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350). Ein Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. Dem Betriebsrat soll es durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 90, 288).