BAG - Beschluß vom 15.12.1998
1 ABR 9/98
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 80 BetrVG 1972
AuA 1999, 379
BAGE 90, 288
BB 1999, 1334
BB 1999, 1497
DB 1999, 910
DRsp VI(642)301a-b
DStR 1999, 1578
DStR 2000, 1664
NZA 1999, 722
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 8/96
LAG Hamburg, vom 29.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 3/97

Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

BAG, Beschluß vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 1 ABR 9/98

DRsp Nr. 1999/4873

Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

»1. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung auch hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen. 2. Der Betriebsrat muß sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl freier Mitarbeiter und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen. 3. Der prozeßökonomische Grundsatz, wonach einer Feststellungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit eine Leistungsklage möglich wäre, läßt sich nicht ohne weiteres auf Beschlußverfahren übertragen, in denen es um die Klärung von Mitwirkungs- und Auskunftsansprüchen des Betriebsrats geht.«

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;

Gründe: