BAG - Beschluss vom 14.04.2015
1 ABR 65/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 145
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 36/12
ArbG Magdeburg, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 80/11

Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 66/13 - v. 14.04.2015

BAG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 65/13

DRsp Nr. 2015/13462

Parallelentscheidung zu BAG - 1 ABR 66/13 - v. 14.04.2015

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 - 2 TaBV 36/12 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Einleitung von Zustimmungsverfahren.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Schienenverkehrsunternehmen. Bei ihr ist der antragstellende Betriebsrat gebildet.

Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und die Arbeitgeberin schlossen unter dem 21. April 2011 eine als 2. Änderungstarifvertrag (2. ÄTV-VVSA) bezeichnete Vereinbarung ab. Gegenstand von dessen Nr. 3 war die Änderung des Entgeltgruppenverzeichnisses im Entgelttarifvertrag (ETV) mit Wirkung zum 1. November 2011. Die dazu angebrachte Protokollnotiz lautet:

"Im Zuge der Einführung des neuen Entgeltsystems in der Systematik des BranchenTV SPNV wurde die zwischen den Parteien abgestimmte und als Anlage beigefügte neue Eingruppierung-/stufung aller zum 1. April 2011 bei der VVSA tariflich Beschäftigten vorgenommen. Diese Eingruppierungs-/stufungsliste ist Bestandteil dieser Tarifeinigung vom 21. April 2011."