BAG - Urteil vom 08.12.2015
1 AZR 789/14
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 336/14
ArbG Herne, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2194/13

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

BAG, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 789/14

DRsp Nr. 2016/7050

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 595/14 - v. 08.12.2015

Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 336/14 - aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst:

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgericht Herne vom 4. Februar 2014 - 3 Ca 2194/13 - werden zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Herne zur Klarstellung neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderzahlung iHv. 4.346,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 93 % der Kläger und zu 7 % die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; PostPersRG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonderprämie.