BAG - Urteil vom 13.03.2012
1 AZR 661/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 445/10
ArbG Köln, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10798/08

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 659/10 - 13.03.2013

BAG, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 661/10

DRsp Nr. 2012/15286

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 659/10 - 13.03.2013

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2010 - 9 Sa 445/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;

atbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung.

Der Kläger war seit Oktober 1976 zunächst bei dem TÜV Rheinland e. V. beschäftigt. Zum 1. Januar 1996 ging sein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Im Arbeitsvertrag vom 6./10. September 1976 ist ua. vereinbart:

"4. Außer der unter Ziffer 3 genannten monatlichen Bruttovergütung erhält der Mitarbeiter ein Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des TÜV Rheinland.

...

8. Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des TÜV Rheinland, soweit ihre Anwendung auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt.

..."