BAG - Urteil vom 13.03.2012
1 AZR 663/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 442/10
ArbG Köln, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10801/08

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 659/10 - 13.03.2013

BAG, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 663/10

DRsp Nr. 2012/15287

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 659/10 - 13.03.2013

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2010 - 9 Sa 442/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung.

Der Kläger war seit Oktober 1972 zunächst bei dem TÜV Rheinland e. V. beschäftigt. Zum 1. Januar 1996 ging sein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Im Arbeitsvertrag vom 14./18. August 1972 ist ua. vereinbart:

"5. Neben den unter Ziffer 3 genannten monatlichen Bruttoentgelt erhält der Mitarbeiter ein Weihnachtsund Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen.

...

9. Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des TÜV Rheinland, soweit ihre Anwendung auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt.

..."

Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren die Bedingungen für Jahressonderzahlungen, die Urlaubsgeldgewährung sowie für vermögenswirksame Leistungen in Betriebsvereinbarungen festgelegt. Durch gesonderte Einigungsstellensprüche vom 16. November 1999 (BV 99) wurden diese Leistungen neu geregelt.