BAG - Urteil vom 13.03.2012
1 AZR 664/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 921/09
ArbG Köln, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 10668/08

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 659/10 - 13.03.2013

BAG, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 664/10

DRsp Nr. 2012/15288

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 659/10 - 13.03.2013

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2010 - 9 Sa 921/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung.

Die Klägerin war seit April 1980 zunächst bei dem TÜV Rheinland e. V. beschäftigt. Zum 1. Januar 1996 ging ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Im Arbeitsvertrag vom 11./14. Februar 1980 ist ua. vereinbart:

"4. Außer der unter Ziffer 3 genannten monatlichen Bruttovergütung erhält der Mitarbeiter ein Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des TÜV Rheinland.

...

8. Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des TÜV Rheinland, soweit ihre Anwendung auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt.

..."