BAG - Urteil vom 13.03.2012
1 AZR 665/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 444/10
ArbG Köln, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10802/08

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 659/10 - 13.03.2013

BAG, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 665/10

DRsp Nr. 2012/15289

Parallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 659/10 - 13.03.2013

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2010 - 9 Sa 444/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung.

Der Kläger war seit April 1989 zunächst bei dem TÜV Rheinland e. V. beschäftigt. Zum 1. Januar 1996 ging sein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Im Anstellungsvertrag vom 23. Januar 1989 ist ua. vereinbart:

"7. Für das Anstellungsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen und sonstige Regelungen ohne Rechtsanspruch des TÜV Rheinland, soweit ihre Anwendung nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt.

..."

Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren die Bedingungen für Jahressonderzahlungen, die Urlaubsgeldgewährung sowie für vermögenswirksame Leistungen in Betriebsvereinbarungen festgelegt. Durch gesonderte Einigungsstellensprüche vom 16. November 1999 (BV 99) wurden diese Leistungen neu geregelt.