BAG - Beschluss vom 07.01.2015
10 AZB 110/14
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; ArbGG § 98 Abs. 6; GVG § 17 Abs. 1 S. 1; ZPO § 148;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 19
ArbGG 1979 § 98 Nr. 19
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 675/13

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZB 109/14 - v. 07.01.2015

BAG, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 10 AZB 110/14

DRsp Nr. 2015/1340

Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZB 109/14 - v. 07.01.2015

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Oktober 2014 - 10 Sa 675/13 - aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Beklagten an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Der Streitwert wird auf 17.227,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; ArbGG § 98 Abs. 6; GVG § 17 Abs. 1 S. 1; ZPO § 148;

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) begehrt er von der Beklagten noch die Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Dezember 2007 bis Dezember 2011 iHv. 86.136,00 Euro.

Die Beklagte, die weder Mitglied im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes noch im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ist, unterhält einen Betrieb, in dem im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht wurden.