BAG - Urteil vom 31.07.2014
2 AZR 408/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BPersVG § 79 Abs. 3; BPersVG § 79 Abs. 4; BetrVG § 102 Abs. 1; BwKoopG § 1; BwKoopG § 6 Abs. 1; BwKoopG § 6 Abs. 3; BGB § 174; BGB § 180;
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 6/12
ArbG Saarbrücken, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 92/11

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 407/13 - v. 31.07.2013

BAG, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 408/13

DRsp Nr. 2015/2799

Parallelentscheidung zu BAG - 2 AZR 407/13 - v. 31.07.2013

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 12. September 2012 - 2 Sa 6/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BPersVG § 79 Abs. 3; BPersVG § 79 Abs. 4; BetrVG § 102 Abs. 1; BwKoopG § 1; BwKoopG § 6 Abs. 1; BwKoopG § 6 Abs. 3; BGB § 174; BGB § 180;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der 1951 geborene Kläger trat im November 1973 in die Dienste der Bundeswehr. Zuletzt wurde er als Gabelstaplerfahrer und Lagerhelfer eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des TVöD Anwendung.

Anfang August 2005 wurde der Kläger der Heeresinstandsetzungslogistik HIL-GmbH (im Folgenden: GmbH) "beigestellt". Bei der GmbH handelt es sich um ein von der Beklagten und Dritten gemeinsam gegründetes Wirtschaftsunternehmen, das als Kooperationsbetrieb iSv. § 1 BwKoopG aus der Bundeswehr ausgegliederte Aufgaben wahrnimmt. Die Arbeitsabläufe in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers wurden seit der "Beistellung" durch die GmbH gesteuert, während dieser selbst Arbeitnehmer der Beklagten blieb.