BAG - Urteil vom 10.11.2015
3 AZR 390/14
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 16;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 72
BB 2016, 371
BB 2016, 442
DB 2016, 540
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 34/13
ArbG Karlsruhe, vom 18.09.2009

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 09.12.2014

BAG, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 390/14

DRsp Nr. 2016/1976

Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 323/13 - v. 09.12.2014

Orientierungssätze: 1. Änderungen einer Versorgungsregelung, die die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse betreffen, setzen sachlich-proportionale Gründe voraus. Diese müssen nachvollziehbar und anerkennenswert und damit willkürfrei sein. Derartige Gründe können auf einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung oder einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens beruhen. 2. Stützt der Arbeitgeber den Eingriff auf eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung, so muss dafür eine erhebliche, zum Zeitpunkt der Schaffung des Versorgungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten sein, die auf Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht. Die Ermittlung des Anstiegs der Kosten ist anhand eines Barwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. Dabei sind die Anwartschaftsberechtigten zugrunde zu legen, die am Ablösestichtag dem Versorgungswerk unterfallen. Jedenfalls bei geschlossenen Versorgungssystemen sind weitere externe kostensteigernde Faktoren, wie etwa die Entgeltentwicklung oder der Anstieg der Lebenserwartung, nicht zu berücksichtigen.