Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1509/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 - 11 Ca 2344/11 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 1.362,75 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 10,01 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juli 2010,
aus jeweils 19,51 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. April 2011
sowie aus 1.067,04 Euro ab dem 1. Oktober 2014 zu zahlen,
2. an den Kläger ab dem 1. April 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 53/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 122,06 Euro hinaus weitere 59,03 Euro brutto monatlich zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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