Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1511/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 - 11 Ca 2353/11 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 5.704,75 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils monatlich 37,07 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 1. Juli 2008,
aus jeweils monatlich 47,74 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Juli 2009,
aus jeweils monatlich 58,03 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juni 2010,
aus jeweils monatlich 5,86 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. April 2011,
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