BAG - Urteil vom 16.12.2015
5 AZR 39/14
Normen:
SGB III § 106 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 420/13
ArbG München, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 12705/12

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 567/14 - v. 16.12.2015

BAG, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 39/14

DRsp Nr. 2016/4883

Parallelentscheidung zu BAG - 5 AZR 567/14 - v. 16.12.2015

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. September 2013 - 5 Sa 420/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB III § 106 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts im Transferarbeitsverhältnis (Transferentgelt).

Der Kläger war bis zum 30. April 2012 bei der N S N GmbH & Co. KG (NSN) in deren Betrieb "St-Straße M" beschäftigt. Die Beklagte ist eine von der NSN finanzierte Transfergesellschaft, zu der der Kläger seit 1. Mai 2012 in einem Transferarbeitsverhältnis stand. Die Beklagte berechnete für den Zeitraum der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld das monatliche Transferentgelt des Klägers so, dass die Summe von Transferkurzarbeitergeld und Zuschuss dem Betrag entsprach, den der Kläger auf Basis des Referenzbruttoentgelts (80 vH des 13,5-fachen Betrags des zuletzt bei NSN bezogenen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf) nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen als Nettoentgelt erhalten hätte.

Mit der Klage verlangt der Kläger ein Bruttotransferentgelt in Höhe des Referenzbruttoentgelts. Hiervon dürfe das bezogene Transferkurzarbeitergeld in Abzug gebracht werden.