Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Februar 2018 - 8 Sa 33/17 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
Die Klägerin war vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Beklagten - einem in den deutschen G-Konzern eingebundenen Lebensversicherungsunternehmen - bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Sie bezieht seit dem 1. Februar 2011 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen "Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -" idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise:
"§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe; ...
...
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