BAG - Urteil vom 25.02.2015
5 AZR 518/13
Normen:
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 126
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1048/11
ArbG Münster, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1571/10

Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 481/13 - v. 25.02.2015

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 518/13

DRsp Nr. 2015/8929

Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 481/13 - v. 25.02.2015

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1048/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen, tarifliche Einmalzahlungen sowie Stufenaufstiege zum 1. September 2007 und 1. September 2010.

Der 1977 geborene Kläger (Geburtsname S) ist seit dem 1. September 2005 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Hausmeister und Hallentechniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch.

Arbeitsvertraglich war zunächst eine "Vergütung nach Lohngruppe IV" vereinbart und festgehalten, der Stundenlohn betrage "z.Z. 12,07 € - brutto -". Am 22. März 2006 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der ua. regelt:

"§ 3 Vergütung