Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 - 6 Sa 50/17 - aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.
Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2007 bei der Beklagten - einem in den deutschen G-Konzern eingebundenen Versicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht jedenfalls seit dem 1. Januar 2013 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen "Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 -" idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise:
"§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge-Unternehmensgruppe; ...
...
§ 2 Voraussetzungen und Leistungsarten
1. Gewährt werden
- Altersrenten (Ziffer 4)
...
...
§ 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit
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