BSG - Urteil vom 15.12.2016
B 5 RS 6/16 R
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 296/15
SG Dresden, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RS 1580/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R - v. 15.12.2016

BSG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 6/16 R

DRsp Nr. 2017/4017

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R – v. 15.12.2016

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 und des Sozialgerichts Dresden vom 12. März 2015 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherigen Höchstwertfestsetzungen von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr 1 der Anl 1 zum AAÜG - AVItech) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid zurücknehmen und zusätzlich Jahresendprämien als weiteres Arbeitsentgelt für die Jahre 1975 bis 1990 feststellen muss.