I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. März 2015 abgeändert und dessen Tenor unter Ziffer 1. wie folgt gefasst: Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 11. Dezember 2002 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1975 | 459 Mark |
1976 | 536 Mark |
1977 | 532 Mark |
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