BSG - Urteil vom 15.12.2016
B 5 RS 8/16 R
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 80/15
SG Dresden, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RS 1382/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R - v. 15.12.2016

BSG, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen B 5 RS 8/16 R

DRsp Nr. 2017/4018

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R – v. 15.12.2016

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2014 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren darüber, ob die Beklagte die bisherigen Höchstwertfestsetzungen von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr 1 der Anl 1 zum AAÜG - AVItech) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid zurücknehmen und zusätzlich Jahresendprämien als weiteres Arbeitsentgelt für die Jahre 1979 bis 1990 feststellen muss.