I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 verurteilt, den Bescheid vom 9. Februar 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. Juni 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1979 | 407 M |
1980 | 576 M |
1981 | 242 M |
1982 | 366 M |
1983 | 439 M |
1984 | 657 M |
1985 | 688 M |
1986 | 696 M |
1987 | 678 M |
1988 | 682 M |
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