LSG Sachsen - Urteil vom 27.10.2015
5 RS 80/15
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RS 1382/14

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 5 RS 80/15

DRsp Nr. 2015/19902

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Arbeitsentgelt; Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie; Zeugenaussage - Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 verurteilt, den Bescheid vom 9. Februar 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. Juni 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für das Jahr:

1979 407 M
1980 576 M
1981 242 M
1982 366 M
1983 439 M
1984 657 M
1985 688 M
1986 696 M
1987 678 M
1988 682 M