BSG - Beschluss vom 03.08.2021
B 11 AL 34/21 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 168/19
SG Duisburg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 552/18

Parallelentscheidung zu BSG B 11 AL 33/21 B v. 03.08.2021

BSG, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 34/21 B

DRsp Nr. 2021/14672

Parallelentscheidung zu BSG B 11 AL 33/21 B v. 03.08.2021

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2021 - L 9 AL 168/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, kann auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).