BSG - Beschluss vom 27.07.2021
B 14 AS 149/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 165 S. 1; SGG § 144 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3350/20
SG Stuttgart, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 354/20

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 147/21 B v. 27.07.2021

BSG, Beschluss vom 27.07.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 149/21 B

DRsp Nr. 2021/14910

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 147/21 B v. 27.07.2021

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2021 - L 2 AS 3350/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 165 S. 1; SGG § 144 Abs. 4;

Gründe

Die Klägerin selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der im Tenor bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen .