BSG - Beschluss vom 30.08.2021
B 14 AS 14/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 222/20

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 16/21 BH v. 30.08.2021

BSG, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 14/21 BH

DRsp Nr. 2021/15621

Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 16/21 BH v. 30.08.2021

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. September 2020 - L 4 AS 222/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62;

Gründe

Die Klägerin hat mit am 14.10.2020 beim BSG ua zum Verfahren B 14 AS 68/20 BH eingegangenen Schreiben wegen einer beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG die Bewilligung von PKH beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen.