BSG - Beschluss vom 02.11.2021
B 5 R 27/21 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 116/18
SG Frankfurt/Main, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 92/16
SG Frankfurt/Main, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 203/16
SG Frankfurt/Main, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 342/16

Parallelentscheidung zu BSG B 5 R 25/21 BH v. 02.11.2021

BSG, Beschluss vom 02.11.2021 - Aktenzeichen B 5 R 27/21 BH

DRsp Nr. 2021/17902

Parallelentscheidung zu BSG B 5 R 25/21 BH v. 02.11.2021

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. August 2021 - L 2 R 116/18 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten und am 14.10.2021 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag unter Bezugnahme auf ua das Az "L 2 R 116/18" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Sie beabsichtige, einen "Antrag auf Zulassung der Revision" zu stellen. Der Entwurf einer entsprechenden Antragsschrift sowie ein Formular zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist ihrem Schreiben beigefügt gewesen.

Der Senat wertet dieses Vorbringen der Klägerin als Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen LSG vom 31.8.2021 (L 2 R 116/18).