LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2018
6 Sa 275/18
Normen:
BGB § 162 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2121/17

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 6 Sa 274/18 v. 24.08.2018

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 275/18

DRsp Nr. 2021/7463

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 6 Sa 274/18 v. 24.08.2018

Parallelentscheidung zum Urteil der Kammer vom 24.08.2018, 6 Sa 274/18, das vollständig dokumentiert ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 28.02.2018 - AZ: 6 Ca 2121/17 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Vertragsänderung zu einer Teilzeitbeschäftigung in Form einer Verringerung seiner Jahresarbeitszeit.

Der Kläger ist seit dem 10.03.1989 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Zentrallager gegen einen Monatsbruttolohn von zuletzt 4.159,89 EUR in Vollzeit beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Die beklagte Brauerei ist ein Unternehmen des In C.-Konzerns und hat zusammen mit der Muttergesellschaft und zehn Schwestergesellschaften mit der NGG diverse Haustarifverträge abgeschlossen, u. a. auch den Tarifvertrag zur Regelung von Teilzeitarbeit vom 03.07.2009 (TeilzeitTV). Den Hintergrund für diesen Tarifvertrag bildet der zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte sog. Sozialtarifvertrag vom selben Tag (Bl. 44 ff. d. A.). In dessen Präambel heißt es: