LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.10.2014
18 Sa 1377/14
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1412/11

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main - 18 Sa 1038/13 - 08.10.2014

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1377/14

DRsp Nr. 2015/15044

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main - 18 Sa 1038/13 - 08.10.2014

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Dezember 2012 - 1 Ca 1412/11 -, soweit die abgetrennten Ansprüche betroffen sind, die der Kläger für die Zeit von März 2007 bis Mai 2007 in einer Gesamthöhe von 7.248,80 EUR (in Worten: Siebentausendzweihundertachtundvierzig und 80/100 Euro) geltend macht, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.530,21 EUR (in Worten: Fünftausendfünfhundertdreißig und 21/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von Kosten des Rechtstreits hat der Kläger 24%, die Beklagte 76% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; ZPO § 287 Abs. 2;

Tatbestand: