LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.09.2014
5 Sa 227/11
Normen:
BGB § 611; TVG § 1; BGB § 164;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 227/11

Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern - 5 Sa 228/119 - 09.09.2014

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 227/11

DRsp Nr. 2014/16894

Parallelentscheidung zu LAG Mecklenburg-Vorpommern - 5 Sa 228/119 - 09.09.2014

1. Auf die Berufung des Klägers und unter teilweiser Abänderung des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgericht Schwerin vom 13. Juli 2011 (55 Ca 2155/09) bezüglich des Klageantrages zu 1.4 und 1.9 wird der Beklagte verurteilt,

a) an den Kläger 1.760,87 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen,

b) an den Kläger 61,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen;

2. Die weitergehende klägerische Berufung und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt - unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Kostenentscheidung - der Kläger zu 50 von 100 Anteilen und im Übrigen der Beklagte.

Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Streithelferin, die der Kläger zu 50 von 100 Anteilen zu tragen hat. Den weiteren Anteil an diese Kosten hat die Streithelferin selbst zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; TVG § 1; BGB § 164;

Tatbestand: