LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.08.2021
3 Sa 325/20
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; Versorgungsordnung und Versorgungsplan v. 01.01.1992 Nr. 6.2; Versorgungsordnung und Versorgungsplan v. 01.01.1992 Nr. 8.4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1418/20

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 323/20 v. 16.08.2021

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 325/20

DRsp Nr. 2022/4825

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 323/20 v. 16.08.2021

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.08.2020, Az. 6 Ca 1418/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; Versorgungsordnung und Versorgungsplan v. 01.01.1992 Nr. 6.2; Versorgungsordnung und Versorgungsplan v. 01.01.1992 Nr. 8.4;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger im Vergleich zu der ihm tatsächlich monatlich geleisteten Zahlung an betrieblicher Altersversorgung ein Anspruch auf eine höhere monatliche Zahlung seitens der Beklagten zusteht. Dabei steht im Mittelpunkt die kontroverse Auseinandersetzung der Parteien darüber, ob Bezugspunkt der Berechnung der geschuldeten betrieblichen Altersversorgung ein fixes Renteneintrittsberechnungsdatum mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder die flexible Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist, wie sie durch das Rentenversicherungsaltersgrenzenanpassungsgesetz für jeden Beschäftigten individuell festzustellen ist.

1. 2. 1. 2. 1. 2.