LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2018
3 Sa 456/17
Normen:
BGB § 313; BetrAVG § 16 Abs. 1; Ruhegeldzusage v. 22.12.1976 Abs. 4 Ziff. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 492/17

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz v. 07.05.2018 3 Sa 102/17

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 456/17

DRsp Nr. 2019/11710

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz v. 07.05.2018 3 Sa 102/17

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.09.2017 - 8 Ca 492/17 - aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313; BetrAVG § 16 Abs. 1; Ruhegeldzusage v. 22.12.1976 Abs. 4 Ziff. 3;

Tatbestand

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin, die Witwe eines vormaligen Mitarbeiters der Beklagten, von dieser die Erhöhung ihrer Betriebsrente für das Kalenderjahr 2017 verlangen kann.

Die 87-jährige Klägerin ist Witwe von Herrn A., der bei der Beklagten als leitender Mitarbeiter beschäftigt war. Diesem wurde am 22.12.1976 eine Ruhegehaltszusage am erteilt. Diese hat u. a. folgenden Wortlaut:

"Betreff: Ruhegehaltszusage

Sehr geehrter Herr A.

In Übereinstimmung mit den Leitlinien für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter der oberen Führungsebene wird Ihre Versorgungszusage vom 10.12.62 ergänzt und durch die nachstehende Zusage ersetzt:

1. 2.