LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.11.2021
6 Sa 182/21
Normen:
Corona-BekämpfVO SH § 8 Abs. 3; PSA-BenutzungsVO § 1 Abs. 2; RTV gewerbliche Beschäftigte Gebäudereinigung v. 31.10.2019 § 10 Nr. 1.2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 459 b/21

Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 6 Sa 102/21 v. 10.11.2021

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 182/21

DRsp Nr. 2022/3547

Parallelentscheidung zu LAG Schleswig-Holstein 6 Sa 102/21 v. 10.11.2021

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.06.2021 - 5 Ca 459 b/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Corona-BekämpfVO SH § 8 Abs. 3; PSA-BenutzungsVO § 1 Abs. 2; RTV gewerbliche Beschäftigte Gebäudereinigung v. 31.10.2019 § 10 Nr. 1.2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Erschwerniszuschlags.

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten seit Ende Mai 2011 als gewerbliche Arbeitnehmerin. Der tarifliche Bruttostundenlohn betrug im Dezember 2020 10,80 EUR und im Januar 2021 11,11 EUR.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung. Der RTV enthält u.a. folgende Regelung:

"§ 10 Erschwerniszuschläge

Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten.

Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches.

1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung

1. 2.