LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2016
L 11 EG 1931/16
Normen:
BEEG § 2c;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 5248/15

Parallelentscheidung zu LSG Baden-Württemberg - L 11 EG 1495/16 - v. 13.12.2016

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen L 11 EG 1931/16

DRsp Nr. 2017/67

Parallelentscheidung zu LSG Baden-Württemberg - L 11 EG 1495/16 – v. 13.12.2016

Provisionen, die lediglich einmal im Jahr gezahlt werden, sind kein laufender Arbeitslohn und daher bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen. Provisionen sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum kommt. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen.)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.05.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2c;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld von der Beklagten im Zeitraum vom 20.06.2015 bis 19.06.2016.

Die 1987 geborene verheiratete Klägerin ist Mutter des 2015 geborenen Sohnes T. Die Eheleute haben ihren Wohnsitz in Deutschland, leben mit dem Kind in einem Haushalt und haben das Kind im fraglichen Zeitraum selbst betreut und erzogen.