LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2016
L 11 EG 2516/16
Normen:
BEEG § 2c;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 3618/15

Parallelentscheidung zu LSG Baden-Württemberg - L 11 EG 1557/16 - v. 13.12.2016

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen L 11 EG 2516/16

DRsp Nr. 2017/68

Parallelentscheidung zu LSG Baden-Württemberg - L 11 EG 1557/16 – v. 13.12.2016

Provisionen, die neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind auch nach der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG (Geburt des Kindes: 20.08.2015) als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Dem steht die ebenfalls ab 01.01.2015 erfolgte Neufassung von R 39b.2 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien nicht entgegen. Es widerspricht dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, wenn zur Regelung der Höhe des Elterngeldes in Form einer dynamischen Verweisung auf norminterpretierende Verwaltungsvorschriften verwiesen wird. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen.)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23.05.2016 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2015 verurteilt, der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 20.08.2015 bis 19.11.2016 unter Berücksichtigung zusätzlicher Einnahmen iHv 10.516,98 € zu zahlen.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2c;

Tatbestand