LSG Bayern - Beschluss vom 24.03.2017
L 11 AS 199/17 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 140/17

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 198/17 B ER - v. 24.03.2017

LSG Bayern, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 199/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8778

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 198/17 B ER – v. 24.03.2017

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 - S 22 AS 140/17 ER - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Anrechnung von Unterhaltsnachzahlungen des Vaters der Antragstellerin (ASt) zu 2. im August 2016 in Höhe von 316,53 EUR und im Oktober 2016 in Höhe von 384,94 EUR als einmaliges Einkommen verteilt auf sechs Monate.

Nachdem das Sozialgericht Nürnberg (SG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 08.02.2017 - S 22 AS 90/17 ER, zugestellt am 11.12.2017 - abgelehnt hatte, haben die Antragstellerinnen am 12.02.2017 unter anderem erneut einstweiligen Rechtsschutz beim SG begehrt, wobei sie auf die Ausführungen im Verfahren S 22 AS 90/17 ER verwiesen haben. Es seien zwischenzeitlich auch Widerspruchsbescheide ergangen.

Mit Beschluss vom 21.02.2017 hat das SG den (erneuten) Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Er sei unzulässig. Das Begehren entspreche dem im Verfahren S 22 AS 90/17 ER geltend gemachten. Die Beschwerde sei nicht zulässig. Der Beschwerdewert betrage unter 750,00 EUR.