Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.07.2017 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte die Kosten für eine Lese- und Fernsichtbrille bzw. Gleitsichtbrille, die Kosten der Fußpflege und die Auslagen für Kleidung zur Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen hat.
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