LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 81/18 ER
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2406/17

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 71/18 ER - v. 19.02.2018

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 81/18 ER

DRsp Nr. 2018/4198

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 71/18 ER - v. 19.02.2018

Tenor

I.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben gegen einen Verweisungsbeschluss des SG München vom 16.10.2017 an das örtlich zuständige SG Nürnberg.

Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) begehrt.

Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § 86b SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: SG München, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2406/17