LSG Bayern - Beschluss vom 15.12.2015
L 11 AS 778/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 458/15

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 777/15 B ER - v. 15.12.2015

LSG Bayern, Beschluss vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 778/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1255

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 777/15 B ER – v. 15.12.2015

1. Eine Regelungsanordnung ist zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint; das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 2. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus; die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen. 3. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen; in diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast. zu entscheiden.