LSG Bayern - Urteil vom 15.12.2015
L 11 AS 779/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 459/15

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 777/15 B ER - v. 15.12.2015

LSG Bayern, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 779/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1256

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 777/15 B ER – v. 15.12.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die mietfrei wohnende Antragstellerin ist spanische Staatsangehörige. Vom 17.06.2015 bis zur Kündigung zum 06.08.2015 arbeitete sie bei der Firma P. Dienstleistungen GmbH + Co. KG (P). Am 17.08.2015 beantragte sie die Bewilligung von Alg II. Mit Bescheid vom 19.08.2015 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag ab. Es bestehe kein Arbeitnehmerstatus mehr und die Antragstellerin sei nicht unfreiwillig arbeitslos geworden. Das Beschäftigungsverhältnis sei aufgrund vertragswidrigen Verhaltens beendet worden. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Die Angabe der Arbeitgeberin zum vertragswidrigen Verhalten sei unzutreffend. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht entschieden. Am 11.09.2014 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Würzburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend beantragt,