LSG Bayern - Urteil vom 25.04.2017
L 11 AS 289/16
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; WoFG § 10;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1400/15

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 872/15 - v. 25.04.2017

LSG Bayern, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 289/16

DRsp Nr. 2017/8781

Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 11 AS 872/15 – v. 25.04.2017

1. Nach der maßgeblichen sog. Produkttheorie sind die Unterkunftskosten als Produkt der nach Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße und dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis zu bilden. 2. Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.09.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben, bestimmt. 3. Dies sind in Bayern für einen Ein-Personen-Haushalt 50 qm (Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 - WFB 2012 - Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.01.2012 - AllMBl 2012, 20). 4. Auch wenn ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, von einem Leistungsberechtigten im Regelfall nicht verlangt werden kann, bedeutet dies jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss.