Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt für das Quartal III/10 eine höhere Vergütung der von ihr erbrachten antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen (im Folgenden: agpL) nach Kapitel 35.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).
Die Klägerin nimmt als Fachärztin für Allgemeinmedizin als Hausärztin seit 1996 im Berliner Verwaltungsbezirk Pankow an der vertragsärztlichen Versorgung (hausärztlicher Versorgungsbereich) teil und verfügt über eine Abrechnungsgenehmigung für antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen. Das Regelleistungsvolumen (RLV) und die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) der Klägerin für das Quartal III/10 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2010 wie folgt fest: RLV/QZV Inhalt der QZV Behandlungsfälle Arzt Fallwert AG Altersfaktor RLV/QZV
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|