LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2021
L 7 KA 27/16
Normen:
Honorarvertrag über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (2010) § 7 Abs. 1 S. 3; Honorarvertrag über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (2010) Anl. 1a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 113/13

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 7 KA 28/16 v. 17.11.2021

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen L 7 KA 27/16

DRsp Nr. 2022/10090

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 7 KA 28/16 v. 17.11.2021

Den Vorgaben des Bewertungsausschusses im Beschluss vom 22.9.2009 ist für das Quartal II/10 keine Ermächtigung zu entnehmen, die psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit einem geringeren Punktwert als den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten; das betrifft gleichermaßen antrags- wie nicht antragspflichtige Leistungen. Die gegenläufige honorarvertragliche Regelung ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Honorarvertrag über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (2010) § 7 Abs. 1 S. 3; Honorarvertrag über die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen (2010) Anl. 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Vergütung der vom Kläger im Quartal II/10 erbrachten sonstigen nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt 35.1 EBM.