LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.11.2021
L 7 KA 2/18
Normen:
SGG § 197a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 197/14

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 7 KA 48/17 v. 17.11.2021

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen L 7 KA 2/18

DRsp Nr. 2022/10092

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 7 KA 48/17 v. 17.11.2021

Den Vorgaben des Bewertungsausschusses im Beschluss vom 1.7.2010 ist für das Quartal I/11 keine Ermächtigung zu entnehmen, die psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit einem geringeren Punktwert als den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten; das betrifft gleichermaßen antrags- wie nicht antragspflichtige Leistungen. Die gegenläufige honorarvertragliche Regelung ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2017 und der Honorarbescheid des Klägers für das Quartal I/11 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2012 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Honoraranspruch des Klägers im Quartal I/11 in Bezug auf die nicht antrags- und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1;

Tatbestand