Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2017 und der Honorarbescheid des Klägers für das Quartal I/11 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2012 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Honoraranspruch des Klägers im Quartal I/11 in Bezug auf die nicht antrags- und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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