LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.10.2022
L 9 KR 265/20
Normen:
SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 893/19 WA

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 9 KR 263/20 v. 14.10.2022

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2022 - Aktenzeichen L 9 KR 265/20

DRsp Nr. 2022/17868

Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 9 KR 263/20 v. 14.10.2022

Wer als Leistungserbringer (hier: Krankenhaus ohne Zulassung und ohne Versorgungsvertrag) wusste oder wissen musste, dass die Leistung keinen Vergütungsanspruch nach sich zieht, kann nicht über § 814 BGB bzw die Rechtsfigur von Treu und Glauben verlangen, dass die irrtümlich leistende gesetzliche Krankenkasse von einer Rückforderung einer ohne Rechtsgrund erbrachten Vergütung absieht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts

Berlin vom 5. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung geleisteter Vergütung für stationäre Krankenhausbehandlung in Höhe von 3.962,05 Euro.

Die Klägerin ist eine Innungskrankenkasse mit Sitz in Saarbrücken. Sie entstand am 1. Juli 2009 aus der Fusion der IKK Südwest-Direkt mit der IKK Südwest-Plus. Sie ist nur für die Bundesländer Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland geöffnet.