1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2011 und die Bescheide vom 22. Mai 2006 und 12. Juni 2006, beide in Gestalt der Bescheide vom 13. April 2007 und vom 18. Oktober 2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2007, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal IV/2005 mit der Maßgabe erneut zu bescheiden, dass neun Leistungen nach Nr. 03313 EBM 2000plus zu vergüten sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Neubescheidung seiner Honorarabrechnung für das Quartal IV/2005.
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