1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 22. November 2006 und 27. November 2006, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008, hinsichtlich seiner Honorarabrechnung für das Quartal II/2006 mit der Maßgabe erneut zu bescheiden, dass drei Leistungen nach 03313 EBM 2000plus zu vergüten sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts Hamburg.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Neubescheidung seiner Honorarabrechnung für das Quartal II/2006.
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